Kaufvertrag und Beurkundung
Wenn bei einem Immobilienverkauf Einigkeit beim Preis und den Konditionen (Übernahme Zubehör, weitere Nutzung, Zahlungsvoraussetzungen, Zahlungstermin etc.) festgelegt wurden, geht es an den Kaufvertrag. Sollte es seitens der Käufer oder Verkäufer keine Präferenzen geben, schlagen wir einen Notar vor. Der Notar bekommt von uns die erforderlichen Informationen zum Kaufvertrag und die notwendigen Unterlagen. Bei im Grundbuch eingetragenen Rechten oder Belastungen kümmern wir uns im Vorfeld um die Klärung der Sachverhalte und das Beibringen der entsprechenden Unterlagen. Gleiches gilt auf der Seite der Veräußerer, wenn z. B. eine Betreuungssituation gegeben oder eine Erbengemeinschaft beteiligt ist. Idealerweise findet der Beurkundungstermin in den Räumlichkeiten des/der Notars/Notarin im Beisein aller Beteiligten statt. Nicht immer ist die Anwesenheit aus räumlichen oder gesundheitlichen Gründen möglich. In diesen Fällen gibt es zwei unterschiedliche Varianten: Vollmacht Der Abwesende erteilt einer dritten Person – meist Familienangehörige – eine Vollmacht. Diese Vollmacht muss notariell beglaubigt sein. Ferner muss die Vollmacht explizit Grundstücksgeschäfte einschließen. Dies ist unbedingt im Vorfeld zu klären, da es immer wieder sogenannte oder vermeintliche Generalvollmachten gibt, die bei näherem Hinsehen jedoch Immobilienverkäufe ausschließen. Selbstverständlich übernehmen wir diese Klärungen bei einem Auftrag im FullService. Nachbeurkundung Sollte es zum Beispiel aus zeitlichen Gründen nicht möglich sein, rechtzeitig zum Beurkundungstermin eine notarielle Vollmacht zu bekommen, ist eine nachträgliche Beurkundung möglich. In solchen Fällen werden z. B. wir mit einfacher Vollmacht der Verkäufer – natürlich mit vorheriger Abstimmung des Vertrages – diesen stellvertretend unterzeichnen. Im Anschluss senden wir oder der Notar den unterzeichneten Vertrag mit einer Genehmigungserklärung an den Veräußerer, an ein Notariat oder eine Auslandsvertretung. Eine Übersicht finden Sie hier beim Auswärtigen Amt. Selbst bei einer Nachbeurkundung z. B. in Australien verzögert sich der rechtsgültige Abschluss des Vertrages nur um ca. 6-8 Tagen, wenn der Dokumentenversand und der dortige Beurkundungstermin rechtzeitig aufeinander abgestimmt werden. Dieses Handling übernehmen wir selbstverständlich bei einem Auftrag im FullService.